Vorsorge
Behalten Sie Ihr Leben auch in schwierigen Zeiten in den eigenen Händen – wenn Sie Ihren eigenen „vorletzten“ Willen rechtzeitig deutlich machen.
Sie bestimmen allein, welche Befugnisse Ihre Vorsorgevollmacht umfasst. So kann eine Vertretung beispielsweise auf vermögensrechtliche Angelegenheiten oder auf eine gemeinsame Ausübung mit einer anderen Person beschränkt werden. Insbesondere können folgende Angelegenheiten geregelt werden:
- Verträge abschließen,
- Vermögen verwalten,
- Bankgeschäfte erledigen,
- Post entgegennehmen und öffnen,
- im Krankheitsfall umfassende Auskunft von den Ärzten verlangen,
- bestimmen, ob und welche Untersuchungen und ärztliche Behandlungen vorgenommen werden,
- über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden,
- über eine Organspende entscheiden.
Der Bevollmächtigte kann für Sie erst dann wirksam handeln, wenn er von Ihnen eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erhält. Den richtigen Zeitpunkt dafür bestimmen allein Sie.
Um sicher zu gehen, dass die Vorsorgevollmacht ohne Einschränkung anerkannt wird, sollte sie in notarieller Form errichtet werden. Nur in öffentlich beglaubigter Form kann die Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt verwendet werden. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist zudem fälschungssicher und wird auch von Banken akzeptiert, da Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vom Notar festgestellt werden. Für Verbraucherdarlehen ist eine notarielle Beurkundung in bestimmten Fällen Pflicht. Individuelle Beratung und juristisch genaue Formulierungen sind beim Notar zudem inklusive.
Auf jeden Fall wird dieser Betreuer – anders als bei der Vorsorgevollmacht – vom Gericht kontrolliert.
Für die Patientenverfügung gilt insbesondere:
- Sie tritt in Kraft, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.
- Anweisungen sind für Ärzte und Vorsorgebevollmächtigte bzw. Betreuer grundsätzlich bindend.
- Sie beinhaltet im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nur Weisungen gegenüber behandelnden Ärzten.
- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und dem Vorsorgebevollmächtigten bzw. dem Betreuer entscheidet das Gericht im Sinne des Patientenwillens.
In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie im Bedarfsfall vermögensrechtlich und persönlich entscheiden kann. In der Patientenverfügung definieren Sie Ihre konkreten Behandlungswünsche für Situationen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Deshalb ist es wichtig, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu kombinieren. So können Sie sicher sein, dass Ihr Bevollmächtigter an Ihre Wünsche gebunden und gleichzeitig ermächtigt ist, sie auch durchzusetzen.