Wer ohne Ehevertrag heiratet, für den gelten mit Eintritt in die Ehe die gesetzlichen Folgen. Ob diese mit den Vorstellungen und Wünschen der Eheleute übereinstimmen, sollte im Einzelfall vorab geklärt werden. Denn gerade zu den Auswirkungen auf das eigene Vermögen und zu Haftungsfragen halten sich seit Jahren falsche Vorstellungen.

Bis heute gehen viele Menschen davon aus, dass sich ihr Vermögen mit der Eheschließung mit dem Vermögen des anderen Ehegatten mischt. „Ein Irrtum.“, sagt Notarassessor Claudius Eschwey von der Landesnotarkammer Bayern. „Sofern in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinnge-meinschaft.“ Dieser Güterstand sieht ein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten gerade nicht vor. „Das jeweilige Vermögen der Frau und des Mannes bleibt auch nach der Eheschließung getrennt“, erläutert Eschwey. Im Falle einer Scheidung findet dann lediglich ein Ausgleich des sog. Zugewinns statt. Im Rahmen dieses Ausgleichs zahlt der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren finanziellen Vermögenszuwachs erzielt hat, die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten aus. Diese Regelung soll dem Ehegatten einen finanziellen Ausgleich gewähren, der zum Beispiel wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht durchgängig erwerbstätig gewesen ist. Werden keine anderweitigen Regelungen getroffen, fallen zum Beispiel auch während der Ehe erworbene Unternehmensanteile sowie Wertsteigerungen beim Anfangsvermögen in den Zugewinnausgleich. Eine Folge, die nicht jedes Ehepaar wünscht, sodass in einem Ehevertrag andere Regelungen getroffen werden sollten.

„Ein zweiter, weit verbreiteter Irrtum ist die vermeintliche Haftung der Ehegatten für Verbindlichkeiten des anderen“, sagt Eschwey. Eine Haftung für die Schulden des Ehegatten ist im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. „Eine Mithaftung des Ehegatten entsteht nicht automatisch durch die Eheschließung, sondern nur dann, wenn der Ehegatte sich entsprechend vertraglich verpflichtet, also beispielsweise eine Bürgschaft übernimmt oder einen Darlehensvertrag mitunterschreibt“, beruhigt Eschwey.

Neben dem Güterstand können in einem Ehevertrag u.a. auch der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich geregelt werden. Wichtig: Jeder Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Die Beurkundungspflicht spiegelt die Wichtigkeit der Vereinbarungen wider. Eheverträge können individuell gestaltet werden, dürfen einen Ehegatten aber nicht einseitig belasten und müssen im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Der Notar berät Sie umfassend vorab und entwirft einen passgenauen Ehevertrag. Rechtsanwälte müssen hierbei nicht unbedingt mitwirken, da der Notar unparteiisch und unabhängig für beide Ehegatten tätig ist. Mit Unterstützung des Notars können die Ehegatten für ihre Ehe Regelungen treffen, die beide Seiten als gerecht empfinden.