Der Deutsche Bundestag schließt eine Schutzlücke im Betreuungsrecht und lässt zwangsweise ärztliche Behandlungen künftig auch außerhalb geschlossener Einrichtungen zu. Gleichzeitig wird das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt. „Dadurch steigt die Bedeutung von Patientenverfügungen“, berichtet Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.

Die am 22. Juli 2017 in Kraft getretene Neuregelung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Sommer letzten Jahres die alte Rechtslage für verfassungswidrig erklärt hatte. Nach alter Rechtslage durften unter rechtlicher Betreuung stehende Menschen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnten, nur dann zwangsweise ärztlich behandelt werden, wenn sie in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht waren.

Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen eine geschlossene Unterbringung nicht notwendig und deshalb aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Dies kann beispielsweise bei bewegungsunfähigen Patienten der Fall sein. In derartigen Fällen waren Ärzte in der Vergangenheit selbst dann an einer zwangsweisen Behandlung gehindert, wenn die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bestand. Darin sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot des staatlichen Schutzes von Leben und Gesundheit.

Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen, hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung als Voraussetzung für eine zwangsweise ärztliche Behandlung aufgegeben. Künftig sind ärztliche Zwangsmaßnahmen auch im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus möglich, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.
Die zwangsweise ärztliche Behandlung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie dem in einer Patientenverfügung niedergelegten bzw. aufgrund anderer Äußerungen oder Umstände ermittelten Patientenwillen entspricht. Ergibt sich aus einer Patientenverfügung, dass der Betroffene ärztliche Zwangsmaßnahmen ablehnt, ist dieser Wunsch auch weiterhin zu respektieren. „Dadurch wird das Selbstbestimmungsrecht der Patienten weiter gestärkt“, sagt Dr. Meininghaus.

Die genannten Neuregelungen sind künftig auch bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu beachten: Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass diese Befugnis in der schriftlich erteilten Vollmacht ausdrücklich angeordnet ist.