Ehepaare regeln ihren Nachlass häufig durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Insbesondere im Fall der Trennung der Eheleute oder bei sonstigen Streitigkeiten in der Familie kommt allerdings die Frage auf, ob die Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament gebunden sind oder sich einseitig davon lösen können. Für einen wirksamen Widerruf sind dabei besondere Anforderungen zu beachten. Anderenfalls droht den Beteiligten die sogenannte „Bindungsfalle“.

Nach deutschem Erbrecht können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies kann entweder durch eine notarielle Urkunde oder aber handschriftlich durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen. Ein Klassiker ist hierbei das sogenannte „Berliner Testament“: Die Ehegatten bestimmen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Erben des Längstlebenden. Was aber, wenn das Testament geändert oder gar widerrufen werden soll? Unproblematisch ist das dann, wenn sich die Ehegatten einig sind. Denn dann können sie das Testament jederzeit gemeinschaftlich ändern oder widerrufen, beispielsweise durch ein weiteres gemeinschaftliches Testament oder einen notariellen Erbvertrag.

Schwieriger ist es allerdings dann, wenn ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen die im gemeinschaftlichen Testament niedergelegten Regelungen ändern oder widerrufen möchte. Entscheidend ist hierbei, ob es sich bei den entsprechenden Regelungen um sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ handelt. Hierunter fallen alle Verfügungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und eine Wahl des anzuwendenden Erbrechts), die so eng miteinander zusammenhängen, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre und nach dem Willen der Erblasser miteinander stehen und fallen sollen. Bei einem Berliner Testament sind regelmäßig die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und die Einsetzung der (gemeinsamen) Kinder zu Schlusserben wechselbezüglich. Auch solche wechselbezüglichen Verfügungen können grundsätzlich einseitig frei widerrufen werden. Hierbei sind jedoch besondere Voraussetzungen zu beachten. Einerseits muss der andere Ehegatte noch leben. Darüber hinaus muss der Widerruf notariell beurkundet sein, auch wenn das gemeinschaftliche Testament zuvor privatschriftlich errichtet wurde. Schließlich muss der Widerruf dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugehen. „Der Gesetzgeber will durch diese Regelung sicherstellen, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen, die Ehegatten im gegenseitigen Vertrauen getroffen haben, nicht heimlich hinter dem Rücken des anderen Ehegatten erfolgt“, erklärt Notarassessor Claudius Eschwey von der Landesnotarkammer Bayern. „Daher ist auch eine Änderung durch ein einseitiges Testament nicht möglich, weil der Ehegatte hierüber nicht informiert würde.“ Der wirksame Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung führt zu ihrer Unwirksamkeit und grundsätzlich auch automatisch zur Unwirksamkeit der entsprechenden wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten. „Dadurch, dass der andere Ehegatte von dem Widerruf Kenntnis erhält, kann er sich auf die neue Situation einstellen und seine Nachlassplanung überdenken“, sagt Eschwey.

Mit dem Tod des anderen Ehegatten tritt eine Bindung des überlebenden Ehegatten ein. Dieser ist ab dann grundsätzlich daran gehindert, von den wechselbezüglichen Verfügungen abweichende oder diese beeinträchtigende Anordnungen zu treffen.

Sofern im gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich festgelegt wurde, welche Verfügungen wechselbezüglich und welche bloß einseitig getroffen worden sind, muss der Wille des verfügenden Ehegatten durch Auslegung ermittelt werden. Hierbei kann es jedoch schnell zu Streit kommen. Es empfiehlt sich daher, vor der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments eine fachkundige Beratung einzuholen, um Streitfälle von vornherein zu vermeiden. So erforscht ein Notar vor der Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments den wirklichen Willen der Ehegatten und berät über Gestaltungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen. In der Urkunde wird sodann die Nachlassregelung der Ehegatten klar und deutlich niedergelegt.