Die Regelung des eigenen Nachlasses ist eine der persönlichsten Entscheidungen, die ein Mensch treffen kann. In jungen Jahren erscheint das eigene Ableben noch als „weit weg“ und die Entscheidung über die Bestimmung der Erben als nicht notwendig. Insbesondere in jungen Familien empfiehlt sich jedoch möglichst frühzeitig die Erstellung eines Testaments zur Absicherung der Familie für den Fall, dass ein Elternteil unerwartet verstirbt. Nach dem Gesetz kann ein Testament eigenhändig oder bei einem Notar errichtet werden. Auch wenn die eigenhändige Errichtung auf den ersten Blick verlockend erscheint, sprechen gute Gründe für den Gang zum Notar.

1. Der Notar berät individuell…

„Das Leben ist bunt“ – diese Redewendung gilt auch bei der Gestaltung von Testamenten. Zwar lassen sich im Internet eine Vielzahl an Formulierungsvorschlägen und Beispielen finden, aber ob diese auch im konkreten Einzelfall passen, verrät das Internet nicht. „Das Erbrecht ist eine der komplexesten Rechtsmaterien im deutschen Recht, bietet dadurch aber auch eine große Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten“, weiß Notarassessor Dr. Claudius Eschwey von der Landesnotarkammer Bayern. Bei einem notariellen Testament klärt der Notar in einem persönlichen Gespräch die Bedürfnisse und Wünsche des Testierenden. Er stellt ihm die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor und gewährleistet, dass die individuellen Vorstellungen der testierenden Person in ihrem Testament bestmöglich umgesetzt werden.

2. …und fachkundig

Auf Grund seiner Komplexität weist das Erbrecht zahlreiche Fallstricke auf, die die rechtssichere Gestaltung eines Testaments ohne juristische Fachkenntnisse erschweren. „Bei der eigenhändigen Errichtung eines Testaments werden häufig Formulierungen verwendet, die zwar gut gemeint sind, den Willen des Erblassers aber gar nicht verwirklichen“, erläutert Dr. Eschwey. Mitunter wird bei der Erbeinsetzung z.B. so formuliert, dass der andere Ehegatte „Vorerbe“ vor den gemeinsamen Kindern sein soll. „Im Erbrecht stellt der Vorerbe jedoch einen besonderen Typ eines Erben dar, der zu seinen Lebzeiten nicht frei über den Nachlass bestimmen kann und u.U. die Zustimmung der ihm folgenden Nacherben benötigt. Das ist bei Ehegatten meist so nicht gewollt!“, erläutert Dr. Eschwey. Nicht nur bei komplexen Regelungswünschen empfiehlt sich deshalb der Gang zum Notar, um die Möglichkeiten, die das Erbrecht bietet, bei der Gestaltung des Testaments zu nutzen und rechtssicher umzusetzen.

3. Größerer Gestaltungsspielraum

Auf Patchwork-Familien und neue Lebenskonzepte ist das Erbrecht noch gar nicht eingestellt. So können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam ein handschriftliches Testament errichten. „Wenn andere Personen wie z.B. nicht verheiratete Lebensgefährten oder Eltern mit ihren Kindern gemeinsam erbrechtliche Regelungen treffen wollen, kann dies wirksam nur über einen notariellen Erbvertrag erfolgen“, erläutert Dr. Eschwey. Der Erbvertrag, den übrigens auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner abschließen können, erlaubt darüber hinaus die Verbindung mit weiteren vertraglichen Abreden (wie z.B. Rentenzahlungen oder Pflegeleistungen) zwischen den Beteiligten und eröffnet so einen größeren Gestaltungsspielraum als ein Testament.

4. Kostenvorteile des notariellen Testaments

Ein handschriftlich verfasstes Testament ist oftmals nur auf den ersten Blick kostengünstiger: „Bei einem notariellen Testament fallen zwar einmalig Kosten für den Notar an, aber die Erben brauchen dann in der Regel keinen Erbschein mehr“, erklärt Dr. Eschwey. So kann der Erblasser seinen Erben durch die Errichtung eines notariellen Testaments nicht nur viel Aufwand und Zeit sparen, sondern vor allem auch Geld: Oftmals liegt das Vermögen der Testierenden zur Zeit der Errichtung des notariellen Testaments unter dem Wert des Nachlasses, der nach einem ganzen Erwerbsleben den Nachkommen vermacht wird. Da sich die Gebühr für das notarielle Testament nach dem Vermögen des Testierenden bei der Beurkundung und die Kosten eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses im Todesfall richten, ist das notarielle Testament unterm Strich häufig deutlich günstiger als ein Erbschein. Regeln Eltern den Erbfall nach dem Erstversterbenden und dem Längstlebenden, gilt das sogar für zwei Erbfälle, also eine doppelte Ersparnis.

5. Amtliche Registrierung und Verwahrung

Das notarielle Testament wird nach seiner Beurkundung von dem Notar unverzüglich beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und im Original in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht verbracht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.

6. Ratschlag:

Man sollte sein Testament nicht ohne notarielle Beratung machen!